Satzung
FÖRDERVEREIN DES BUNDES ROSARIA e.V. IN FREISING
Satzung
§1
Name und Sitz Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Förderverein des Bundes Rosaria e.V. in Freising
2. Der Verein hat seinen Sitz in Freising
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2
Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich der Studentenhilfe. Zweck und Aufgabe des Vereins ist es , in Freising Studentenwohnheime bereit zu stellen und zu erhalten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige ,mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung oder Ankauf von Anwesen als Studentenwohnheim verwirklicht. Diese Maßnahme dient der Studentenhilfe zur Beschaffung von Wohnraum zu Kostenmietpreisen. Die Kostenmiete wird berechnet unter analoger Anwendung der §§8, 8a Wohnungsbindungsgesetz. Die Überlassung des Wohnraums dient vorrangig den Mitgliedern des “Bundes Rosaria e.V. in Freising”, nachrangig allen in Freising eingeschriebenen Studenten. Das Wohnrecht ist nicht von der Mitgliedschaft im Förderverein abhängig.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck wird durch Einsatz der Mitgliedsbeiträge, öffentliche Mittel und Spenden erzielt.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Verband Ehemaliger Weihenstephaner e.V. in Freising, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird auf Grund eines schriftlichen Antrages durch Entscheidung des Vorstandes erworben.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Jahresbeitrages. Die Mitgliedschaft ist nicht mit einer Aufnahmegebühr verbunden.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Kündigung
b) durch Tod
c)durch Ausschluss
4. die Kündigung hat mit vierteljähriger Frist zum Jahresende durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
5. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Zwecke des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
6. Bei Austritt dürfen Mitglieder nicht mehr als gegebene Darlehen zurückerhalten. Ein Wertersatz für Sacheinlagen findet nicht statt.
§ 4 ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§5 Vorstand
Der Vereinsvorstand besteht ausschließlich aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenverwalter
2. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt, jedoch bleibt er bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so tritt ein vom Restvorstand gewähltes Vereinsmitglied an seine Stelle. Bei Ersatzwahlen richtet sich die Amtsdauer des Gewählten nach derjenigen des ausgeschiedenen Mitgliedes.
3. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart führen die Geschäfte des Vereins und vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich. Jeder vertritt allein.
4. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein. In der Mitgliederversammlung führt er den Vorsitz.
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig, fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§6 Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes
b) Genehmigung des Haushaltes
c) Bestellung der Kassenprüfer
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) Änderung der Satzung
f) Auflösung des Vereins
2. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt
3. eine Außerordentliche Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder ist innerhalb eines Monats eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Bekanntgabe des Wortlautes schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
6.Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in welche die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
§7
Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer, der berechtigt ist, die Kassenführung des Vereins, die zweckgerechte Verwendung der Mittel und den Kassenbestand zu prüfen. Er hat über das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
§8
Auflösung des Vereins.
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer Mehrheit von 2/3 die Auflösung beschließen kann.
3. Bei einer Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens mit 2/3 Mehrheit.
Das Vereinsvermögen ist für satzungsgemäße Zwecke gemeinnütziger Organisationen zu verwenden.
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für die Studentenhilfe.
Freising den 20.06.1987
Änderung der Satzung gemäß Zwischenbescheid des Amtsgerichtes Freising vom 12.11.1987
Änderung der Satzung gemäß vorläufiger Bescheinigung des Finanzamtes Neustadt vom 06.02.1990
Änderung der Satzung vom 25.06.2016 gemäß Mitgliederversammlung